Was die aktuelle Gefahrstoffverordnung verlangt
Der Veranlasser einer Baumaßnahme muss dem ausführenden Unternehmen vorhandene Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte sowie zu bekannten oder vermuteten Gefahrstoffen schriftlich oder elektronisch zur Verfügung stellen. Bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 muss grundsätzlich mit asbesthaltigen Baustoffen gerechnet werden.
Das ausführende Unternehmen muss die Angaben auf Plausibilität prüfen und in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Reichen die verfügbaren Informationen nicht aus, kann der Arbeitgeber eine weitergehende technische Erkundung veranlassen. Die hierfür entstehenden Kosten können als besondere Leistung in Rechnung gestellt werden. Die konkrete vertragliche Vereinbarung bleibt erforderlich.
